Beschreibung
Dieses denkmalgeschützte Liebhaber-Ensemble bestehend aus einer zwei stöckigen Galerieholländer-Mühle mit Müllerhaus und Anbau bietet eine Fläche von ca. 374 m².
Das ehemalige Packhaus (Anbau an der Windmühle) wurde in den Jahren 1993 und 1994 zum Wohnhaus mit ca. 174 m² Wohnfläche umgebaut und im Jahr 1997 nochmals kernsaniert.
Es besteht im Erdgeschoss aus einer großzügigen Wohnküche mit Kaminofen, einem hellen Duschbad und Hauswirtschaftsraum, sowie einem gemütlichen Wohnzimmer.
Von dem angrenzenden Flur gelangen Sie direkt in die erste Etage der Windmühle. Der Raum strahlt durch seine Geschichte einen ganz besonderen Charme aus.
Über eine Holztreppe gelangen Sie sowohl durch die Mühle, als auch durch das Wohnhaus in das Obergeschoss.
Hier empfangen Sie zwei gut geschnittene Zimmer, die als Schlafzimmer genutzt werden können, ein Duschbad, ein WC, sowie der Heizungsraum.
Über den Flur gelangen Sie aus dem Wohnhaus wieder in die Mühle (2. Etage). Derzeit befindet sich hier ein Fotostudio, welches sich in die erhaltenen Vorrichtungen für die Mühlen-Mahlgänge integriert.
Darüber liegend befindet sich das Galerie-Zimmer der Mühle. Umrandet von der Galerie (Balkon) der Mühle strahlt auch dieses Zimmer einen ganz besonderen Charme aus.
Der großzügige eingezäunte Garten bietet ausreichend Platz für Freizeitaktivitäten und Entspannung im Freien. Ein Freisitz lädt zum Verweilen ein und kann vielseitig genutzt werden. Darüber hinaus steht ein Doppel-Carport, sowie ein weiterer großzügiger Unterstand für die Unterbringung von Fahrzeugen zur Verfügung.
Diese Immobilie verbindet historische Elemente mit modernem Wohnkomfort und bietet vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Ein Besichtigungstermin kann kurzfristig vereinbart werden, um sich vor Ort von der Einzigartigkeit dieser Immobilie zu überzeugen.
Interessenten sind herzlich eingeladen, sich mit uns in Verbindung zu setzen und weitere Informationen zu erhalten.Das denkmalgeschützte Anwesen befindet sich in zentraler, aber ruhiger Lage von Marienhafe. Marienhafe ist eine Gemeinde und Verwaltungssitz in der Samtgemeinde Brookmerland im Landkreis Aurich. Diese charmante Region am Meer zeichnet sich durch einen sehr hohen Erholungswert aus und lädt zu erholsamen Abendspaziergängen oder Fahrradtouren ein.
Die Nähe zu diversen Einkaufsmöglichkeiten macht diesen Standort besonders beliebt und bietet einen hohen Wohnwert. Alles was Sie zum Leben benötigen ist nach kurzem Anfahrtsweg erreichbar. Ob Restaurants und Cafés, Lebensmittelgeschäfte, Banken, Apotheken aber auch Blumenläden und Boutiquen sind hier zu finden. Mehrere Ärzte in Marienhafe und die Krankenhäuser in Norden, Aurich und Emden sorgen für eine gute medizinische Versorgung.
Marienhafe verfügt über einen Bahnhof für den Nah- und Fernverkehr. Die Stadt Norden erreichen Sie in etwa 10 km und Aurich in etwa 18 km bequem mit dem Auto.Hochwertige Einbauküche
Kaminofen
Holzsprossenfenster
Offene Balkenlage
Einbauschränke
Duschbad EG (2022)
Laminat, Parkett und Holzdielenböden
Holz-Zimmertüren
Holztreppe
Original Mühlenwerke
Galerie
Solarthermie
Gas-Heizung mit WW Speicher
Werkstatt im Nebengebäude (ehem. Müllerhaus)
Eingezäunter Garten
Freisitz
Doppel-Carport
Anhänger oder WoMo-UnterstandGELDWÄSCHE: Als Immobilienmaklerunternehmen ist die von Poll Immobilien GmbH nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 11 Abs. 1, 2 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen, bzw. sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages besteht. Hierzu ist es erforderlich, dass wir nach § 11 Abs. 4 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalten (wenn Sie als natürliche Person handeln) – beispielsweise mittels einer Kopie. Bei einer juristischen Person benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszugs, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss. Als unser Vertragspartner haben Sie auch eine Mitwirkungspflicht nach § 11 Abs. 6 GwG.
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